Coronakrise : Bleiben Sie liquide: Das sollten Unternehmer jetzt beachten
„Die Auswirkungen des Virus werden uns noch länger beschäftigen“, meinte die Leiterin des Wiener AMS in einem Gespräch mit der Tageszeitung „DiePresse“. Damit dürfte Sie wohl recht behalten. Die Arbeitslosenstatistik wird sich durch den Ausbruch des Coronavirus nicht auf einem neuen Allzeittief einpendeln, im Gegenteil zu einem neuen Rekord der Arbeitslosigkeit führen.
Österreichs Bundeskanzler Sebastian Kurz präsentierte erst kürzlich einen vier Milliarden schweren „Covid-19-Krisenbewältigungsfonds“, der diese Entwicklung abfedern soll. Der Chef des Arbeitsmarktservice, Johannes Kopf, geht davon aus, dass die von der Regierung für drei Monate veranschlagten 400 Millionen Euro zwar reichen werden, sollte die Pandemie aber länger dauern, würden weitere Finanzmittel notwendig. Wir zeigen Ihnen, was Sie jetzt ganz besonders beachten sollten.
Zeit für etwas Reflexion
Aus Extremsituationen wie diesen lässt sich gut für zukünftige Notsituationen lernen. Gerade jetzt ergeben sich einige Einsichten für die Lieferkette - etwa, ob die Partnerunternehmen, mit denen man bisher zu tun hatte, auch wirklich die richtigen sind. Es darf die Frage gestellt werden: Haben die diese Unternehmen auch wirklich so reagiert, wie sie reagieren hätten sollen, als das Coronavirus auf den Plan trat?
Vielleicht wäre jetzt doch ein Partnerwechsel abgebracht? Angesichts vieler unbekannter Parameter kann die Frage nur von jedem Unternehmen selbst beantwortet werden. Der Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik in Österreich (BMÖ) rät dazu, mögliche Ereignisse im Zusammenhang mit bekannten Lieferkettenrisiken auf der Grundlage bisheriger Fälle zu analysieren und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, die das Risiko künftiger Störungen minimieren. Jetzt ist die Zeit gekommen, die eigene Lieferkette widerstandsfähiger zu gestalten.
Sozialer als Kündigungen
Als ein wesentliches Mittel können Unternehmen seit gestern (Montag, 16. März 2020) Anträge auf Kurzarbeit stellen. Das Kurzarbeitszeitmodell soll dazu beitragen, dass der finanzielle Schaden nicht weiter ausufert und Arbeitnehmer nicht unfreiwillig in die Arbeitslosigkeit geschickt werden. Dabei sind aber ein paar Dinge zu beachten. Die Kurzarbeit ist auf maximal drei Monate, mit Verlängerungsoption auf sechs Monat, begrenzt. Es bleibt die Option erhalten, dass vorübergehend gar nicht gearbeitet wird.
Zu bedenken ist, dass im Zeitraum der Kurzarbeit die Normalarbeitszeit mindestens zehn Prozent betragen muss. Die entstehenden Kosten trägt das AMS: Die Nettoersatzrate liegt zwischen 80 und 90 Prozent. Wie sieht es mit den Sozialversicherungsbeiträgen aus? Die Versicherung des jeweiligen Angestellten läuft aufgrund des Kurzarbeitszeitmodells nicht aus. Die Sozialversicherungsbeiträge übernimmt ab dem ersten Monat der Bund. Trotz einer drastischen Verkürzung der Arbeitszeit sind auch während der Kurzarbeit Überstunden prinzipiell möglich.
Rasch finanzielle Unterstützung
Die Regierung ließ verlautbaren, dass sie ein Hilfspaket über vier Milliarden Euro geschürt hat. Bestehen soll der Hilfsfonds der Regierung vorerst nur bis Jahresende: das Gesetz soll mit Ende 2020 wieder außer Kraft treten. Das Budgetprovisorium und der Finanzrahmen werden angepasst, um die entsprechenden Ausgaben zu finanzieren.
Gefördert werden dabei vor allem gewerbliche und industrielle Klein- und Mittelunternehmen sowie Leitbetriebe. Unterstützt werden Betriebsmittelfinanzierungen wie etwa Wareneinkäufe oder Personalkosten an Unternehmen, die wegen der Coronavirus-Krise über keine oder nicht ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebes verfügen.
Finanzielle Unterstützung soll es auch für Einpersonenunternehmen (EPU) und Freischaffende geben. Aktuell ist auch von der Planung eines „Härtefonds“ für Kleinunternehmer die Rede. Das Wirtschaftsministerium arbeite an Maßnahmen, um Betrieben in der derzeitigen prekären Lage unter die Arme zu greifen, hieß es in den Medien. Angedacht sei, dass es Gelder geben soll, die von den Begünstigten nicht zurückgezahlt werden müssen.
Auch der Kostenersatz für die Unternehmer wird angehoben. Besserverdienende Arbeitnehmer müssen einen Beitrag leisten: die vollen 90 Prozent des Lohns erhält nur, wer maximal 1.700 Euro brutto verdient. Darüber schmilzt die Ersatzrate auf bis zu 80 Prozent ab. Um wichtige Unternehmen vor Zahlungsschwierigkeiten zu bewahren, soll es Liquiditätshilfen geben. Abgewickelt werden sollen diese über die Abbaumanagement-Gesellschaft des Bundes (ABBAG). Das ABBAG-Gesetz wird entsprechend novelliert.
Bürokratie massiv zurückfahren
Vorrangiges Ziel ist es, die Zahlungsfähigkeit des eigenen Unternehmens zu sichern - und das auf einem möglichst unbürokratischen Weg. Neben einem Zurückfahren der bürokratischen Schritte sollten auch entsprechende Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Das Standortentwicklungsgesetz (StEntG) sollte jetzt zur Anwendung gebracht werden, rät etwa die Industriellenvereinigung.
Um die Investitionsbereitschaft der Unternehmen wieder zu stärken, braucht es ein klares Commitment der Politik zur Senkung der Körperschaftssteuer (KÖst) von 25 auf 21 Prozent. Dies sollte durch eine gesetzliche Verankerung und ein fixes Datum des Inkrafttretens gegeben werden. Außerdem: Wer jetzt noch grobe Rückstände in Sachen Digitalisierung im eigenen Unternehmen hat, sollte diese schleunigst aus der Welt schaffen. Gerade angesichts der Möglichkeit weiterer unvorhersehbarer Ereignisse.
EZB kann zur Milderung beitragen
Überbrückungskredite können jetzt eine Möglichkeit der Finanzierung darstellen. Deshalb: Kreditgarantien und Überbrückungskredite in Anspruch nehmen sowie die Stundung von Steuern und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen. Der Steuerpflichtige kann beim Finanzamt beantragen, die Entrichtung einer Abgabe zu stunden oder die Entrichtung in Raten zu gewähren. Der Steuerpflichtige kann (zum Beispiel im Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung) anregen, von der Festsetzung der Stundungszinsen abzusehen.
Überdies kann der Steuerpflichtige des Weiteren beantragen, einen verhängten Säumniszuschlag herabzusetzen oder nicht festzusetzen. Das Finanzamt hat bei der Erledigung eines derartigen Antrags davon auszugehen, dass kein grobes Verschulden an der Säumnis vorliegt, wenn die konkrete Betroffenheit durch die Covid-19-Krise glaubhaft gemacht wurde.
Auch kurzfristige Finanzierungsvereinbarungen könnten notfalls für schnelles Geld sorgen. Die Europäische Zentralbank (EZB) kann mit bereits bestehenden Programmen zur Milderung der Liquiditätskrise beitragen. Mit dem sogenannten „Targeted Long-Term Refinancing Operations-Programm“ (TLTRO) können Banken bei der EZB Geld günstiger und längerfristig leihen, wenn sie an Unternehmen mit einem prinzipiell tragfähigen Geschäftsmodell bei Corona-bedingten Liquiditätsschwierigkeiten Kredite vergeben.
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