Pendler : Raus aus dem Homeoffice und rein ins Auto
Ein anschauliches Beispiel ist das von Anna Sauer (Name geändert). Die IT-Programmiererin lebt in Oberösterreich und arbeitet seit 25 Jahren für ein produzierendes Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Vor der Pandemie fuhr sie täglich 100 Kilometer an ihren Arbeitsplatz hin und retour, die letzten zwei Jahre arbeitete sie im Homeoffice in Österreich. Nun fordert ihr deutscher Dienstgeber sie auf, ab 1. Juli wieder täglich zum Sitz des Unternehmens nach Deutschland zu pendeln.
Steuerrechtliche Regelung der Grund
Denn arbeiten österreichische Dienstnehmer für ihre ausländischen Arbeitgeber im Homeoffice, so kann dadurch für den ausländischen Arbeitgeber eine österreichische Betriebsstätte entstehen. Eine solche Betriebsstätte ist für das ausländische Unternehmen mit hohen Compliance-Kosten verbunden - ohne einen entsprechenden Mehrwert zu generieren. Mit Deutschland gab es eine bis zum 1. Juli 2022 befristete Vereinbarung, die Homeoffice-Betriebsstätte während der Pandemie auszusetzen.
Durch das Auslaufen dieser Regelung drängen nun zahlreiche deutsche Unternehmen ihre österreichischen Mitarbeiter wieder dazu, die Wegstrecke zum Unternehmenssitz täglich zurückzulegen. Aber auch Unternehmen in anderen grenznahen Staaten halten ihre österreichischen Arbeitnehmer dazu an, nicht im Homeoffice zu arbeiten, sondern die Fahrt zum Unternehmen auf sich zu nehmen, damit dem ausländischen Unternehmen keine inländische Betriebsstätte entsteht.
"Es sollte ein Umdenken einsetzen, um steuerlich getriebene Umweltverschmutzung zu verhindern", sagt Yasmin Wagner, Steuerberaterin bei TPA und ergänzt: "Selbst das österreichische Steueraufkommen würde wohl bei Abschaffung der Homeoffice-Betriebsstätten nicht vermindert werden, da das Arbeitseinkommen der im Homeoffice in Österreich arbeitenden Dienstnehmer ausländischer Unternehmen auch in Österreich zu besteuern ist. Pendelt demgegenüber der österreichische Dienstnehmer zum ausländischen Unternehmen hat (außerhalb der sogenannten Grenzgängerregelung) der ausländische Staat und nicht Österreich das Besteuerungsrecht an den Arbeitseinkünften.