Coronavirus : Kein 3G-Nachweis für regelmäßige Pendler

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Die Novelle zur Covid-19-Einreiseverordnung ist seit heute in Geltung und beinhaltet eine Ausnahmeregelung für Pendler. Die Wirtschaftskammer Österreich weist auf die folgenden Änderungen hin: Derzeit gilt die 3G-Regel für die Einreise in das österreichische Bundesgebiet: Personen, die in das Bundesgebiet einreisen und sich in den letzten zehn Tagen nicht in Virusvariantengebieten und -staaten der Anlage 1 (derzeit keine Staaten) aufgehalten haben, müssen einen 3G-Nachweis vorweisen: Sie müssen geimpft, genesen oder getestet (PCR-Test mit 72h Gültigkeit oder Antigentest mit 24h Gültigkeit) sein. Liegt kein 3G-Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt (Freitestung jederzeit möglich).

Die Neuerungen durch die Novelle

  • Durch die 15. Novelle wird eine Ausnahmeregelung für Personen geschaffen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners einreisen.
  • Sie können ohne 3G-Nachweis einreisen, müssen keine Registrierung durchführen und sind auch nicht zum Antritt einer Quarantäne verpflichtet. Dies gilt nicht bei der Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten der Anlage 1 (derzeit keine Staaten).

Was gilt als regelmäßiger Pendlerverkehr?

Regelmäßige (Berufs-)Pendler können ihre Pendlereigenschaft zum Beispiel durch eine Bestätigung nachweisen (siehe Bescheinigung für Berufspendler); zusätzlich empfehlen wir die Mitnahme von Kopien des Arbeitsvertrags sowie von Dokumenten, welche den regelmäßigen Pendelverkehr untermauern, wie beispielsweise den Meldezettel aus dem Heimatland. Ein regelmäßiger Pendlerverkehr ist erforderlich: das heißt Tages-, Wochen- und Monatspendler reisen regelmäßig ein und fallen unter die gegenständliche Ausnahme; eine Einreise, die nicht einmal im monatlichen Rhythmus erfolgt, wird in der Regel nicht als regelmäßiger Pendlerverkehr anerkannt.

Anm.: Die restlichen Bestimmungen der Covid-19-Einreiseverordnung bleiben unberührt und gelten weiterhin. Quelle: Wirtschaftskammer Niederösterreich; Stand: 11.04.2022)