Fuhrparkmanagement : Das steuerlich optimale Aufladen von Elektro-Dienstfahrzeugen

Florian Ecker-Pfleger, Steuerberater, Veltze, Mares und Partner

Florian Ecker-Pfleger, Steuerberater bei WTH - Veltze, Mares & Partner KG

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Wie viele Leser und Leserinnen bereits gehört haben, hat der Gesetzgeber das Bestreben durch die Förderung von Elektroautos einen gewissen Lenkungseffekt zu mehr Elektromobilität zu erzielen. Einer der zentralsten Förderungen ist, dass bei der Zurverfügungstellung von reinen Elektroautos als Dienstfahrzeuge kein Sachbezug seitens der Dienstnehmer versteuert werden muss und auch keine Lohnnebenkosten für diesen Sachbezug gezahlt werden müssen.

Aber wie funktioniert die steuerlich optimale Aufladung des Elektroautos? Hier gibt es ein paar fiskalische Finessen, die es zu beachten gilt.

Stellt der Dienstgeber Ladestationen für das unentgeltliche Aufladen von Dienstfahrzeugen am Unternehmensstandort auf oder stellt dem Dienstnehmer eine Firmenkreditkarte/Ladekarte zur Verfügung, fällt kein Sachbezug an.

Stellt der Dienstgeber seinen Dienstnehmern Ladestationen vor Ort zur Verfügung, um das private Elektrofahrzeug unentgeltlich aufzuladen, fällt aber nur dann kein Sachbezug für den Dienstnehmer an, wenn es am Abgabeort gratis Ladestationen gibt.

Tipp:
Wenn sich also keine kostenlose, öffentliche Ladestation unmittelbar in der Nähe des Firmenparkplatzes befindet, empfehlen wir die unternehmenseigenen Ladestationen auch betriebsfremden Personen (wie zB Kunden) kostenlos zur Verfügung zu stellen, um unangenehme Diskussionen mit der Finanzverwaltung zu vermeiden. Sie ersparen Ihren Mitarbeitern den Sachbezug und haben ein willkommenes Goodie für Ihre Kunden – eine Win-Win-Situation! Aber Achtung: Örtliche Auflagen für das Aufstellen einer öffentlichen Ladestation sind zu beachten!

Entscheidet sich der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin dafür, sein privates Fahrzeug oder Dienstfahrzeug an einer Wallbox zuhause aufzuladen und dem Arbeitgeber die Stromkosten weiter zu verrechnen, ist diese Weiterverrechnung wiederum ein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gleiche gilt, wenn der Dienstnehmer über ein privates Elektroauto und Elektro-Dienstfahrzeug verfügt und mit einer firmeneigenen Ladekarte beide Fahrzeuge aufladen darf. In diesem Fall müssten jene Ladevorgänge, die das private Elektroauto betreffen, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis besteuert werden.

Noch teurer wird es, wenn sich der Dienstgeber dazu entscheidet eine (nicht öffentliche) Wallbox am Grundstück des Dienstnehmers zu errichten. Hier sind sowohl die Errichtungskosten als auch die laufenden Stromkosten ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und dementsprechend zu versteuern. Dieser Sachbezug lässt sich nur verhindern, wenn die Wallbox öffentlich zugänglich ist samt Eintrag in das Ladestationsregister und Öffnungszeiten. Ob Dienstnehmer allerdings Lust darauf haben eine öffentliche Ladestation auf ihrem privaten Grundstück zu betreiben, ist zu bezweifeln.

Update: Ab. 1. Jänner 2023 soll auch das Laden von Firmenwagen beim Dienstnehmer steuerfrei werden. Die Details lesen Sie hier.