Ratgeber : Mit einem Elektroauto steuerlich profitieren

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Anschaffungskosten und Vorsteuerabzug

Im Unterschied zu Pkw mit einem herkömmlichen Verbrennungsantrieb bestanden für im Unternehmen genutzte Elektroautos bereits bisher zahlreiche steuerliche Begünstigungen und Förderungen. In den vergangenen Monaten wurden die steuerlichen Begünstigungen noch einmal erweitert. Einen Überblick gibt das Beratungsunternehmen Area Bollenberger.

Folgende Übersicht führt wesentliche Eckpunkte der bereits bestehenden und der neuen Begünstigungen von reinen Elektroautos (Beachten Sie: Für Hybridfahrzeuge gelten zum Teil abweichende Regelungen) an:

Ersparnis bei den Anschaffungskosten

Aus umsatzsteuerlicher Sicht steht bei der Neuanschaffung eines unternehmerisch genutzten E-Autos mit Anschaffungskosten von bis zu 40.000 Euro der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Voraussetzungen uneingeschränkt zu.

Vorsteuerabzug bis 80.000 Euro

Liegen die Anschaffungskosten zwischen 40.000 und 80.000 Euro steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt uneingeschränkt zu, allerdings sind jene Vorsteuern, die den Anschaffungskosten zwischen 40.000 und 80.000 Euro zuzuordnen sind, durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren.

Vorsteuerabzug a 80.000 Euro

Übersteigen die Anschaffungskosten 80.000 Euro, steht von vornherein kein Vorsteuerabzug zu. Wirtschaftlich betrachtet ist daher der Vorsteuerabzug bei E-Autos mit 6.666,67 Euro gedeckelt (40.000/120*20). Sinngemäß gilt dies auch bei Aufwendungen im Zusammenhang mit der Miete oder dem Betrieb eines E-Autos. Die Kosten für Strom als Treibstoff berechtigen hingegen auch bei vollelektrischen Pkw mit Anschaffungskosten von über 80.000 zum vollen Vorsteuerabzug.


Was müssen Sie bei der NoVA noch beachten?

E-Autos sind von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und von der motorbezogenen Versicherungssteuer (MöSt) befreit. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich eine steuerliche Investitionsprämie in Höhe von 7 % oder 14 % beantragt werden. Die Antragstellung musste aber bereits bis zum 28.2.2021 erfolgt sein(!)Für ab dem 1.7.2020 angeschaffte E-Autos besteht alternativ zur linearen AfA die Möglichkeit eine degressive "AfA" (Absetzung durch Abnutzung) in der Höhe von bis zu 30 % geltend zu machen. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Damit können Steuerspareffekte vorgezogen werden.

Im Falle der Privatnutzung des elektrischen Firmen-Pkw durch einen Mitarbeiter fällt kein Sachbezug an. Für den Dienstgeber entfallen auch die Lohnnebenkosten (DG-Anteile zur SV, DB, DZ, KommSt) für den Sachbezug. Zusätzlich gilt auch für private E-Fahrzeuge, die beim Arbeitgeber unentgeltlich geladen werden, dass kein Sachbezug vorliegt.Darüber hinaus werden Unternehmen bei der Anschaffung von Elektrofahrzeugen in den verschiedensten Fahrzeugkategorien im Rahmen von diversen Förderprogrammen finanziell unterstützt. Zu den oben erwähnten Förderungen gibt es hier ergänzend für Betriebe die Förderungsaktion "E-Mobilität" des Bundes (E-Mobilitätsförderung) sowie zusätzliche Förderungen in den jeweiligen Bundesländern.