Neue Berechnungsformeln : Was sich bei den Kfz-Steuern 2020 ändert

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Im kommenden Jahr werden sowohl die Normverbrauchsabgabe (NoVA), die motorbezogene Versicherungssteuer als auch die Sachbezugsregelung zur privaten Nutzung eines Firmenwagens an die neuen Verbrauchswerte angepasst. Der Arbeitskreis der Automobilimporteure in der Industriellenvereinigung (IV) liefert die genauen Berechnungen:

Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Die NoVA-Formel wird ab 1. Jänner 2020 folgendermaßen geändert:

(CO2-Emission [g/km] – 115) : 5 = Steuersatz [%]

Zero-Emission-Fahrzeuge wie E-Autos sind somit auch weiterhin von der NoVA ausgenommen. Der Höchststeuersatz bleibt bei 32 %, ein Fixbetrag in der Höhe von 350 Euro ist abzuziehen. Für besonders verbrauchsstarke Pkw mit CO2-Emissionen über 275 g/km erhöht sich die NoVA um 40 Euro je g/km über dem Grenzwert. Beginnend ab 1. Jänner 2021 wird der Wert 115 jeweils um den Wert drei jährlich abgesenkt.

Motorbezogene Versicherungssteuer

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird mit 1. Oktober 2020 geändert und soll nun erstmals aus ökologischen Gründen auch den Faktor CO2-Ausstoß berücksichtigen. Die neue Formel sieht somit wie folgt aus:

(kW – 65) * 0,72 + (CO2 – 115) * 0,72 = monatliche Steuer

Für beide Werte wird ein Mindeststeuersatz von 7,20 Euro pro Monat festgelegt. Der Zuschlag für die monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Zahlweise entfällt künftig. Auch bei der motorbezogenen Versicherungssteuer soll der Abzugsbetrag (CO2-Ausstoß) jährlich um 3 g/km bzw. für die Motorleistung jährlich um 1 kW ab 2021 absinken.

Sachbezug

Ebenfalls wurde eine entsprechende Anpassung der „SachbezugswerteVO“ vorgenommen. Ab 1. April 2020 (aus administrativen Gründen nicht früher möglich) gilt der neue Grenzwert von 141 g nach WLTP, bis 31. März 2020 gilt weiterhin der Grenzwert von 118 g nach NEFZ. Dieser Wert verringert sich beginnend ab dem Kalenderjahr 2021 bis 2025 um jährlich 3 Gramm.