Parken : Parkhaus: Nicht immer gilt die Rechts-vor-links-Regel
Vor vielen Parkplätzen und Parkhäusern findet sich der Hinweis: "Hier gilt die StVO". Doch greift dann automatisch auch die Rechts-vor-links-Regel? "Zwar gilt auf allen frei zugänglichen öffentlichen Flächen, und dazu gehören auch ein Supermarkt-Parkplatz oder das öffentliche Parkhaus, die Straßenverkehrsordnung", sagt Anka Jost, Kfz-Verkehrsexpertin bei der R+V24-Direktversicherung. "Jedoch geht damit nicht automatisch einher, dass Autofahrer auch die "Rechts-vor-links-Regel" befolgen müssen", betont Jost. "Das Vorfahrtsrecht besteht auf Parkplätzen nur, wenn die Fahrspuren eindeutig festgelegt und markiert sind und so Straßencharakter haben."
Rücksichtsnahme hat Vorfahrt
"Ist der Parkplatz nur eine große freie Fläche mit markierten Parkbuchten, gelten die Vorfahrtsregeln nicht. Erst wenn richtige Straßen eingezeichnet sind, greifen auch wieder die Vorfahrtsregeln", merkt die Verkehrsexpertin an. Ein Beispiel dafür sind Verbindungen zwischen mehreren Parkplätzen mit Straßenmarkierungen oder baulicher Abgrenzung, etwa mit Bordsteinen.
"Auf jedem Parkplatz gilt jedoch die wichtigste Verkehrsregel: An das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sollten sich Autofahrer unbedingt halten", so die Verkehrsexpertin. Das bedeutet: Schrittgeschwindigkeit fahren, ständig bremsbereit sein und auf ein- und ausparkende Fahrzeuge achten. Wer das außer Acht lässt, könnte bei einem Zusammenstoß für den Schaden aufkommen müssen oder eine Teilschuld bekommen - egal, ob er von rechts oder links gekommen ist.