Recht & Steuern : Die ökosoziale Steuerreform im Überblick

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Anfang Oktober 2021 wurden die geplanten Maßnahmen der Steuerreform 2022 präsentiert. Die Maßnahmen sollen allesamt ab dem 01.01.2022 schrittweise in Kraft treten. In Zeiten wie diesen, die mit großen Unsicherheiten behaftet sind, ist auch Mitte November, noch nicht klar, ob die Gesetzesänderungen wie geplant umgesetzt werden. Die folgenden Ausführungen sind daher mit umso mehr Vorsicht zu genießen.

Die ökosoziale Steuerreform sieht einerseits Ökologisierungsmaßnahmen vor, die andererseits durch Ausgleichs- und Entlastungsmaßnahmen flankiert werden sollen.

Ökologisierung

Ein Kernpunkt der Steuerreform ist die Ökologisierung der Steuergesetzgebung. Der Einstieg erfolgt über einen CO2-Preispfad, der sich an Deutschland orientiert. In den Jahren 2022 bis 2025 kommt es zur Anwendung von Fixpreisen mit einem steigenden Pfad wie in Deutschland. Danach erfolgt eine freie Preisbildung unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf europäischer Ebene. Zur Vereinfachung der Einführung soll das Emissionshandelssystem an bereits bestehende Energieabgaben andocken und gemeinsam mit diesen abgeführt werden. Daraus lässt sich schließen, dass die Einhebung und Abfuhr der Abgabe durch Energielieferanten erfolgen wird. Um Preisschwankungen zu verhindern, soll ein Preisstabilisierungsmechanismus eingeführt werden. Wie dieser konkret gestaltet wird, ist ebenso unklar wie die Maßnahmen zur Verhinderung der Abwanderung besonders betroffener Unternehmen ins Ausland. Auch eine Härtefallregelung für besonders betroffene Betriebe wird es geben. Ihre Ausgestaltung ist allerdings auch noch ungewiss.

Regionaler Klimabonus

Zur Abfederung der CO2-Bepreisung für Haushalte wird ab 01.07.2022 ein regionaler Klimabonus eingeführt. Die Höhe orientiert sich an der Wohngemeinde und berücksichtigt damit die unterschiedliche Verfügbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln. Der Klimabonus beträgt zwischen € 100,00 und € 200,00 und gebührt Arbeitnehmern, Pensionisten und Selbständigen.

Weiters ist eine „Ausweitung der Befreiung von der Eigenstromsteuer“ vorgesehen. Ab 01.07.2022 soll für selbst hergestellte und genutzte elektrische Energie, soweit diese aus einer erneuerbaren Energiequelle stammt, die Elektrizitätsabgabe wegfallen. Die Befreiung soll für eine Fördermenge von 25.000 kWh gelten. Diese Maßnahme entlastet Betriebe, die Ökostrom selbst produzieren und verbrauchen.

Regionale Lebensmitteltransportabgabe

Um regionale Lebensmittel zu fördern, soll eine Lebensmitteltransportabgabe eingeführt werden. Diese soll auf den Verkauf bestimmter Lebensmittel eingehoben werden, wobei sich die Steuer nach der Länge des Transportweges richtet.

Weitere Maßnahmen

Bei der Lohn- und Einkommensteuer werden die 2. Tarifstufe ab 01. Juli 2022 von 35 % auf 30 % und die 3. Tarifstufe von 42 % auf 40 % gesenkt. Wie mit einer Änderung der Ertragsteuer während des Jahres umzugehen ist, hat sich bis dato offensichtlich noch niemand überlegt. Theoretisch müsste das Jahreseinkommen ja in zwei Jahreshälften geteilt werden, im Zweifel sogar mit einer Zwischenbilanz. Es ist zu hoffen, dass hier das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.

Anhebung des Grundfreibetrages vom Gewinnfreibetrag

Zur Zeit beträgt der Gewinnfreibetrag bis zu 13 % des Gewinnes und besteht aus einem Grundfreibetrag für Gewinne bis € 30.000,00 und darüber hinaus einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Ab 01.01.2022 wird nunmehr der Grundfreibetrag von 13 % auf 15 % erhöht, der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag bleibt unverändert bei maximal 13 %.

Die Körperschaftsteuer soll stufenweise von 25 % auf 23 % reduziert werden. Im Jahr 2023 soll die Körperschaftsteuer 24 % betragen und ab dem Jahr 2024 23 %.

Ab 2023 soll die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) von € 800,00 auf € 1.000,00 erhöht werden.

Ab 2023 soll weiters ein Investitionsfreibetrag für ökologische Investitionen eingeführt werden. Dadurch können Investitionen von Unternehmen teilweise als zusätzlichen Aufwand berücksichtigt werden. Die konkrete Höhe oder Berechnung ist noch nicht bekannt.

Die Krankenversicherungsbeiträge sollen ab 01.07.2022 für Einkommen unter € 2.500,00 brutto gesenkt werden. Die Senkung beträgt zwischen 0,2 und 1,7 Prozentpunkte.

Die bereits bestehende Mitarbeiterbeteiligung soll ausgebaut werden. Dabei soll ein Freibetrag in Höhe von € 3.000,00 für Mitarbeitergewinnbeteiligungen eingeführt werden.

Außerdem soll auch der bereits existierende Familienbonus Plus von € 1.500,00 auf € 2.000,00 angehoben werden. Für Kinder ab 18 Jahren wird der Familienbonus Plus auf € 650,00 angehoben.

Der sogenannte Kindermehrbetrag, der auch als Negativsteuer ausbezahlt werden kann, wird von € 250,00 auf € 400,00 erhöht.

Zu guter Letzt soll auch die Steuer im Bereich Krypto-Währungen geändert werden. Erträge aus Krypto-Währungen werden in Zukunft ähnlich behandelt wie Fremdwährungsgewinne.

Dies ist ein grober, sicher unvollständiger Überblick über die geplante Steuerreform. Harren wir der Dinge, welche Regelungen wann tatsächlich umgesetzt werden.