Wer für ein Neufahrzeug einen unwiderruflichen, schriftlichen Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2021 abgeschlossen hat, ist von diesen Erhöhungen nicht betroffen, sofern das Fahrzeug vor dem 1. April 2022 geliefert wird.
Wegen Lieferschwierigkeiten in der Autoindustrie aufgrund fehlender Halbleiterbauteile und wegen der Corona-Situation wird außerdem die Übergangsregelung für die NoVA-Erhöhungen von Mitte 2021 verlängert: Das betrifft Fahrzeuge, für die noch vor dem 1. Juni 2021 ein unwiderruflicher Kaufvertrag unterschrieben wurde. Sofern diese Autos noch nicht ausgeliefert wurden, gibt es eine Fristverlängerung für die Neuzulassung bis 30. April. Sofern also die Zulassung vor dem 1. Mai 2022 erfolgt, kommt noch die Rechtslage vom ersten Halbjahr 2021 zur Anwendung. Für Klein-Lkw bedeutet das zum Beispiel, dass gar keine NoVA gezahlt werden muss.