Leasing : Porsche Bank: Oberste Gerichtshof erklärt zehn Klauseln für unzulässig

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Insgesamt beanstandete der VKI zehn Klauseln. Darunter waren sowohl leasingspezifische Bestimmungen, zum Beispiel zu den Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags, als auch generelle Regelungen zu der Frage, wann eine Zahlung per Banküberweisung als rechtzeitig erfolgt gilt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun alle zehn Klauseln für unzulässig erklärt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Eine Klausel sah vor, dass im Falle der vorzeitigen Vertragskündigung durch den Leasingnehmer eine Abzinsung seiner Zahlungspflicht grundsätzlich mit dem Drei-Monats-Euribor durchgeführt wird. „Kündigt ein Verbraucher vor Ablauf der vereinbarten Frist und zahlt die Leasingraten vorzeitig an den Leasinggeber zurück, sollte er eigentlich weniger zahlen als bei voller Laufzeit, weil der Leasinggeber sein Geld schneller zurück erhält“, erläutert Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. Nach der Klausel der Porsche Bank AG hingegen reduziert sich die Zahlungspflicht des Leasingnehmers gar nicht, weil der Drei-Monats-Euribor seit Jahren negativ ist. „Eine Abzinsung mit einem negativen Wert führt nicht zur Verringerung der Zahlungslast“, so Gelbmann weiter. Der OGH bewertete die Klausel daher für unzulässig.

Eine andere Klausel verstieß gegen die vom Gesetzgeber vorgegebene Regelung für die Rechtzeitigkeit von Banküberweisungen. Nach dem Konsumentenschutzgesetz ist es für die rechtzeitige Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung ausreichend, wenn der Verbraucher am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt. Abweichend davon sahen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Porsche Bank AG vor, dass eine Zahlung des Kunden bereits am Fälligkeitstermin auf dem Konto der Porsche Bank AG zu sein hatte. Andernfalls befände sich der Kunde im Zahlungsverzug, für den Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem vereinbarten Sollzinssatz festgelegt waren. Eine solche vom Konsumentenschutzgesetz abweichende Regelung ist ebenfalls unzulässig.

Zudem erklärte das OGH eine Klausel für nichtig, nach der Kunden unter anderem auch für Schäden hätten haften müssen, die durch leicht fahrlässiges Verhalten des Leasinggebers verursacht wurden. „Wir haben hier ein sehr gutes Urteil für die Verbraucherinnen und Verbraucher erreichen können. Der Oberste Gerichtshof hat sich eingehend mit diversen Klauseln auseinandergesetzt und umsichtig dazu entschieden“, zeigt sich Beate Gelbmann erfreut.