Parken : "Baustellen-Monate": Wenn das Parken im Haltverbot straffrei bleibt

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© Karl Allen Lugmayer - stock.adobe.com

Die Sommermonate sind aufgrund der Witterung und des geringeren Verkehrsaufkommens starke "Baustellen-Monate". Neben großen Infrastrukturprojekten, die oftmals schon monatelang bekannt und angekündigt sind, gibt es aber auch zahlreiche kleinere Bauaktivitäten, die Pkw-Besitzer durchaus überraschen können. Und so kann es schon vorkommen, dass man vom Urlaub zurückkommt, und plötzlich parkt das eigene Auto im absoluten Halteverbot, weil eben vor kurzem eine Baustelle eingerichtet wurde.

Und tatsächlich kann ein mehrtägiger Urlaub bereits ausreichen, um in eine derartige Situation zu gelangen, wie Gerald Hufnagel, ARBÖ-Rechtsexperte, ausführt: „Den Zeitpunkt, wann eine Baustelle angekündigt werden muss, ist in Österreich nicht überall gleich geregelt. In Wien beispielsweise werden Baustellen mindestens 24 Stunden davor angekündigt. Ausnahmen bilden natürlich Spontangebrechen, wie ein Wasserrohrbruch oder Bruch der Betondecke.“ Im Regelfall werden Baustellen und damit einhergehende Halteverbotsschilder aber mehrere Tage vor Beginn mittels Verkehrszeichen angekündigt.

Wer nun in eine derartige Situation kommt, hat allerdings keine Strafe zu befürchten, wie Hufnagel weiter aufklärt: „Bei Aufstellen der Parkverbotstafeln wird eine Liste mit den im Baustellenbereich befindlichen Fahrzeugen angefertigt und der Polizei übergeben. Wer vor der Aufstellung im späteren Verbotsbereich gestanden ist, hat keine Strafe oder Kosten zu befürchten, auch wenn das Fahrzeug mittels Abschleppung entfernt wurde. Und es gibt auch keine Bestimmung, die die Dauer des Parkens beschränkt und keine Verpflichtung das Kfz regelmäßig zu besuchen.“

Wer allerdings dennoch eine Strafe erhält - weil zum Beispiel die angefertigte Liste nicht komplett ist oder das Verkehrszeichen verstellt wurde - sollte gegen die Strafe Einspruch erheben, rät der ARBÖ-Rechtsexperte abschließend. Gegen die Kosten einer allfälligen Abschleppung ist zusätzlich das Rechtsmittel einer „Vorstellung“ zu ergreifen.

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