"Right to Plug" : LeasePlan sieht Nachbesserungsbedarf bei WEG-Novelle 2022
„Die geplante Novelle ist ein Schritt in die richtige Richtung. Bei näherer Betrachtung ist sie jedoch noch zu zögerlich ausgestaltet, um die Geschwindigkeit des Umstieges auf E-Mobilität in Österreich wesentlich zu beschleunigen. Als Mobilitätsanbieter gehört es zu unserer Verantwortung, darauf zu reagieren und Impulse zur Optimierung zu geben“, betont LeasePlan Österreich-Geschäftsführer Hessel Kaastra. „Die Elektrifizierung von Firmenflotten trägt wesentlich zum Klimaschutz bei, verfügbare Lademöglichkeiten sind dabei das Um und Auf. Daher ist der sogenannte ‚Right to Plug‘ entscheidend für eine breite Umsetzung einer nachhaltigen Mobilität.“
Die nun vorliegende Novelle ist aus Sicht von LeasePlan jedoch unzureichend und aus diesem Grund werden in fünf Punkten Verbesserungs- bzw. Änderungspotenzial gesehen:
1. Fehlende Regelungen für E-Fahrzeug-Nutzer*innen in Mietwohnungen
Die Novelle beinhaltet nur einen punktuellen Ansatz hinsichtlich der Situation bei Wohnungseigentum. Für E-Fahrzeug-Nutzer*innen in Mietwohnungen ist es unabdingbar, dass entsprechende Regelungen möglichst rasch nachgezogen werden.
2. Versicherungsdeckung
Die aktuelle Fassung regelt nicht eindeutig genug, wie eventuelle Schäden, die durch den Betrieb einer E-Ladestation entstehen könnten, versicherungstechnisch abgedeckt werden. Hier wäre eine Klarstellung hilfreich, dass eine E-Ladestation verpflichtend von der Gebäudeversicherung mitumfasst sein soll.
3. Formalanforderungen dürfen zu keiner administrativen Hürde werden
LeasePlan begrüßt Erleichterungen der Novelle in der Beschlussfassung. Dennoch ist der Prozess bis zu einem Beschluss umständlich und in der Dauer zu lange. Zudem bleiben die Formalanforderungen an den/die Antragsteller*in sehr hoch. Diese administrativen Hürden müssen reduziert werden.
4. Rollenumkehr für den „Ladepionier“: Vom Bittsteller zum Pacemaker
LeasePlan empfiehlt eine gänzliche Rollen- und Beweislastumkehr: Sofern sich ein/e Wohnungseigentümer*in durch die geplante Errichtung einer E-Ladestation beeinträchtigt fühlt, sollte es an ihm/ihr liegen, aktiv zu werden und entsprechende Argumente vor Gericht vorzubringen, um die Errichtung zu untersagen. Damit verhindert man Verzögerungen oder Ablehnungen durch notorische „Neinsager“.
5. Berücksichtigung des Technologiewandels
Um den technischen Fortschritt von E-Fahrzeugen zu berücksichtigen, sollte man unbedingt auf ein dreiphasiges Laden mit zumindest 11 kW abstellen. Moderne Wallboxen können bereits mit 22 kW betrieben werden und bieten alle entsprechenden Schutzfunktionen. Bei Neubauten sollten solche Gemeinschaftsladestationen bereits verpflichtend in den Bau- und Ausstattungsbeschreibungen vorgesehen werden.