Winterreifen, Schneeketten und Spikes : Winterreifenpflicht 2025: Das müssen Dienstwagenfahrer jetzt wissen
Der Lenker oder die Lenkerin eines Kraftfahrzeugs ist grundsätzlich verpflichtet, den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnissen angepasste Reifen zu verwenden. Das Ziel: eine gefahrlose Straßenbenützung unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.
Für Pkw und Lkw bis 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht (Klassen M1 und N1) gilt: Zwischen 1. November und 15. April dürfen Fahrzeuge bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen – etwa bei Schnee, Schneematsch oder Eis – nur mit Winterreifen an allen Rädern in Betrieb genommen werden.
Alternativ sind Schneeketten an mindestens zwei Antriebsrädern erlaubt, wenn die Straße mit Schnee oder Eis bedeckt ist.
Schwerere Fahrzeuge und Busse
Für Lkw über 3,5 Tonnen (Klassen N2 und N3) gilt die Pflicht witterungsunabhängig: Zwischen 1. November und 15. April müssen an mindestens einer Antriebsachse Winterreifen montiert sein.
Für Busse mit mehr als acht Sitzplätzen (Klassen M2 und M3) gilt diese Verpflichtung vom 1. November bis 15. März – ebenfalls witterungsunabhängig.
Ausnahmen von der Winterreifenpflicht
Ausgenommen sind unter anderem Fahrzeuge mit Spezialreifen („ET“, „ML“, „MPT“), Einsatzfahrzeuge des Heeres, der Feuerwehr oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Fahrzeuge im Probe- oder Überstellungsverkehr sowie Spezialfahrzeuge wie Kehrmaschinen, die nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden.
Was gilt als Winterreifen?
Winterreifen sind M+S-, M.S.- oder M&S-gekennzeichnete Reifen mit entsprechender Profiltiefe. Auch Reifen mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gelten als Winterreifen.
Ganzjahresreifen dürfen nur verwendet werden, wenn sie ebenfalls eine dieser Kennzeichnungen tragen.
In Deutschland gilt seit 2018 das Alpine-Symbol verpflichtend – seit Oktober 2024 dürfen dort nur noch entsprechend gekennzeichnete Reifen verwendet werden.
Mindestprofiltiefe
Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe beträgt:
- Pkw bis 3,5 t: 4 mm (Radialreifen), 5 mm (Diagonalreifen)
- Lkw über 3,5 t: 5 mm (Radialreifen), 6 mm (Diagonalreifen)
Reifen dürfen keine sichtbaren Schäden oder Risse aufweisen.
Reifen, die die Mindestprofiltiefe für Winterreifen unterschreiten, können zwar als Sommerreifen weiterverwendet werden – aus Sicherheitsgründen ist das aber nicht empfehlenswert.
Mischbereifung und Fahrverbote
Für Fahrzeuge über 3,5 t ist Mischbereifung – also Sommerreifen vorne, Winterreifen hinten – erlaubt. Auf bestimmten Strecken kann durch Verkehrszeichen („ausgenommen Fahrzeuge mit Winterausrüstung“) ein Fahrverbot ohne Winterreifen verhängt werden.
Schneeketten – Mitführen und Verwendung
Vom 1. November bis 15. April müssen Lkw über 3,5 t sowie Busse geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen. Ausnahmen gelten etwa für Fahrzeuge, bei denen die Montage technisch unmöglich ist oder die im Linienverkehr auf schneefreien Straßen unterwegs sind.
Ein Verkehrszeichen „Schneeketten vorgeschrieben“ verpflichtet zum Anlegen der Ketten ab dem Schild. Auf anderen Straßen darf man sie nur bei durchgehend schneebedeckter Fahrbahn verwenden.
Spikereifen
Spikes sind zwischen 1. Oktober und 31. Mai erlaubt – ausschließlich bei Kfz bis 3,5 t und deren Anhängern mit Achslasten unter 1,8 t. Ein Spike-Aufkleber ist verpflichtend. Höchstgeschwindigkeit: 80 km/h auf Freilandstraßen, 100 km/h auf Autobahnen.
Sicht und Sauberkeit
Vor Fahrtantritt ist für freie Sicht und saubere Kennzeichen zu sorgen. Auch Eis und Schnee auf dem Fahrzeugdach müssen entfernt werden. Das Warmlaufenlassen des Motors ist verboten, da es als vermeidbare Luftverunreinigung gilt.