Sachbezug : Firmenauto: Aufschub für neue Besteuerung bei CO2-Emissionsgrenzwerten

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Zahlreiche Personen stellten sich die Frage, ob sie jetzt tiefer in die Tasche greifen müssen, weil sie es wegen dem Corona-Lockdown nicht geschafft hatten, den Zulassungsprozess für neue Firmenautos vor dem gesetzten Fristtermin (1. April 2020) abzuschließen. Der Grund der Sorge ist eine Erhöhung des Sachbezuges: Seit dem 1. April 2020 wird bei der Besteuerung von erstmalig zugelassenen Firmenautos, die privat genutzt werden, der CO2-Emissionswert nach dem neuen Prüfverfahren WLTP und ein damit verbundener strengerer Grenzwert herangezogen.

Erfreulicherweise gibt es hier nun Aufschub in Form einer Übergangsregelung - sehr zur Freude der Automobilclubs. "Wenn aufgrund der Corona-Krise die erstmalige Zulassung eines Firmenfahrzeugs nicht vor dem 1. April erfolgen konnte, diese aber bis zum 30. Mai erfolgt, dann darf in diesen Fällen auch weiterhin die frühere Regelung zur Besteuerung der Privatnutzung des Firmenfahrzeugs angewendet werden", erklärte ÖAMTC-Verkehrswirtschaftsexperte Martin Grasslober am Donnerstag in einer Pressemitteilung.

Corona-Lockdown mit Überraschungseffekt

Die Übergangsregelung gelte aber nur, wenn der Kauf- oder Leasingvertrag vor dem 1. April 2020 abgeschlossen wurde. Viele Firmenautos seien noch unter der Annahme bestellt worden, dass diese vor dem 1. April erstmals zugelassen werden können und damit die alte Regelung gelten würde. Durch den Corona-Lockdown sei die zeitgerechte Zulassung vieler Firmenautos aber nicht möglich gewesen. "Die Regierung hat nun nachträglich dafür gesorgt, dass es trotz dieser Umstände zu keinen Verteuerungen kommt", zeigte sich Gasslober erfreut.

Übergangsregelung auch für NoVA gefordert

Gefordert wird vom Autofahrerclub ÖAMTC auch eine Verlängerung der Übergangsregelung bei der NoVA. Seit Jahresbeginn gilt grundsätzlich eine neue ökologisierte NoVA-Formel, die sich ebenfalls nach dem neuen Prüfverfahren WLTP richtet. Das Gesetz sieht aber auch eine Übergangsregelung für all jene Fahrzeuge vor, für die ein unwiderruflicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2019 geschlossen wurde und die vor dem 1. Juni 2020 geliefert werden.

"Für Lieferungen, die aufgrund der Coronakrise nicht zeitgerecht erfolgen können, muss es ebenfalls zu einer Verlängerung der Übergangsregelung kommen, damit auch hier die frühere Berechnungsmethode der NoVA angewendet werden darf", so Grasslober.