Firmenwagen : Wenn der Firmenwagen wegen Homeoffice ungenutzt bleibt (++Update++)

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In den Corona-Lockdowns werden Firmenfahrzeuge, die auch zur privaten Nutzung gefahren werden dürfen, ungewöhnlich wenig genutzt. Viele können von zu Hause aus arbeiten und nutzen das Dienstfahrzeug daher weniger. Ärgerlich, wenn der Firmenwagen dennoch Monat für Monat vom Arbeitnehmer versteuert werden muss.

Lage in Österreich

Ein Firmenwagen ist kein Geschenk des Arbeitgebers. Er muss als geldwerter Vorteil in Form eines Sachbezugs vom Arbeitnehmer versteuert werden, wenn die Möglichkeit zur privaten Nutzung eingeräumt wird. Zwei wesentliche Dinge sind zu beachten:

Der monatliche Sachbezugswert erhöht sich auf 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs, maximal ist pro Monat ein Betrag von 960,- Euro anzusetzen (dies entspricht 2 % von 48.000 € Anschaffungskosten); dies unter der Voraussetzung, dass die hier angeführten CO2-Werte überschritten werden.

Der Sachbezugswert beträgt weiterhin 1,5%, maximal 720,- Euro pro Monat für besonders schadstoffarme Fahrzeuge. Dafür wurden ab 2016 für jedes Jahr Grenzwerte der maximalen CO2-Emission festgesetzt. Bis zum 31.3.2020 richteten sich diese Werte nach dem sogenannten NEFZ-Verfahren, aktuell sind aufgrund der Umstellung der CO2-Emmissionswertmessung die sogenannten WLTP-Werte heranzuziehen (ersichtlich aus dem Zulassungsschein oder Typenschein).

In Österreich haben die Firmenwagennutzer im Grunde drei Varianten zur Auswahl, bei langen Standzeiten Geld zu sparen: Halber Sachbezug bei maximal 6000 Kilometern im Jahr (bzw. nicht mehr als 500 km monatlich), „Mini-Sachbezug“ oder die Ultima Ratio, den Verzicht auf einen Firmenwagen.

Halber Sachbezug

Im Detail heißt das: Wird der Dienstwagen nachweislich im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km monatlich (bzw. 6.000 km pro Jahr) für Privatfahrten (einschließlich den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) genutzt, beträgt der Sachbezugswert jeweils die Hälfte (Nicht-schadstoffarme Fahrzeuge: 1% max. 480 €; schadstoffarme Fahrzeuge: 0,75 % max. 360 €).

Um einen halben Sachbezug ansetzen zu können kommen als Nachweis der privat gefahrenen Kilometer außer einem Fahrtenbuch auch andere Beweismittel in Betracht. Es ist zum Beispiel auch zulässig, die Privatfahrten dadurch nachzuweisen, dass von der gesamten jährlichen Kilometerleistung die durch Reiseberichte nachgewiesenen dienstlichen Fahrten abzuziehen.

Die Sachbezugsbewertung geht von einer Jahresbetrachtung aus (Monatsdurchschnitt pro Jahr). Krankenstand und Urlaub, währenddessen das Fahrzeug nicht privat benutzt wird, mindern den Hinzurechnungsbetrag grundsätzlich nicht. Lediglich im Fall, dass der Firmenwagen für einzelne Kalendermonate weder privat noch betrieblich zur Verfügung steht, ist kein Sachbezugswert hinzuzurechnen.

„Mini-Sachbezug“

Verwendet der Dienstnehmer das Firmenfahrzeug nur sehr selten für Privatfahrten, kann ein Sachbezug auf Basis der privat gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Wenn sich nämlich aus der Multiplikation von privat gefahrenen Kilometern mal den in der folgenden Tabelle angeführten Cent-Beträgen ein geringerer Wert ergibt als die Hälfte des halben Sachbezugs, kann dieser geringere Wert angesetzt werden. Beachten Sie bei dieser Variante, dass sämtliche Fahrten mit dem Firmenwagen lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.

Erwähnt werden muss auch, dass es für vollelektrische Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm CO2 pro Kilometer derzeit eine Befreiung vom Sachbezug gibt. Unternehmen sollten deshalb in Betracht ziehen einen Umstieg der Flotte auf E-Autos vorzunehmen - beachten Sie aber, dass Hybridautos höhere Emissionswerte ausweisen und diese nicht vom Sachbezug befreit sind.

(Quelle: WKO, Stand 16.01.2020)

Lage in Deutschland

In Deutschland gibt es grundsätzlich zwei Verfahren, den Firmenwagen zu versteuern: die pauschale Ein-Prozent-Regelung und die genaue Fahrtenbuchmethode. Die Versteuerung erfolgt monatlich auf dem Lohnzettel.Im Vorteil ist derjenige, der letztere Methode gewählt hat. Denn hier sind nur die tatsächlich gefahrenen Kilometer zu versteuern. Steht der Wagen in der Garage und wird nicht bewegt, entstehen so keine Steuerkosten.

Problemfall: Ein-Prozent-Versteuerung

Bei dieser Methode fallen monatlich pauschale Steuerzahlungen an, völlig unabhängig davon ob und wieviel das Dienstauto genutzt wird. Der inländische Bruttolistenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung zum Zeitpunkt der Erstzulassung werden als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer zugrunde gelegt. Davon wird monatlich ein Prozent auf den Arbeitslohn gerechnet, um private Fahrten pauschal abzugelten. Bei einem Bruttolistenpreis von 48.000 Euro macht das jeden Monat eine fiktive Lohnerhöhung um 480 Euro.

Zusätzlich sind noch die Fahrten in die Arbeit zu versteuern. Sie erhöhen den Arbeitslohn um weitere 0,03 Prozent der Bemessungsgrundlage für jeden Kilometer einfacher Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeit. Bei einer Entfernung von 30 km zum Beispiel werden nochmal jeden Monat 432 Euro auf den Lohn fiktiv aufgeschlagen. Von diesem erhöhten Lohn sind nun die Lohnsteuer, Sozialabgaben und ggf. die Kirchensteuer abzuführen.

Keine Steuererleichterungen für Firmenwagenfahrer

Diese Steuern werden regelmäßig abgeführt, auch wenn der Mitarbeiter z.B. in Kurzarbeit geschickt wurde oder im Homeoffice sitzt und gar nicht zur Arbeit fährt. Bislang hat die deutsche Bundesregierung keine Steuererleichterungen für Firmenwagennutzer aufgrund von Corona erlassen. Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohi, sieht dennoch für Betroffene eine Möglichkeit die Steuerbelastung des Firmenwagens zu senken. "Die Besteuerungsmethode kann zwar nicht unterjährig oder rückwirkend geändert werden, jedoch ist sie für die Jahressteuererklärung nicht bindend. Wird in der Steuererklärung anders als in der Lohnbuchhaltung mit einer für die aktuelle Situation günstigeren Methode gerechnet, so führt das wenigstens im Nachhinein zu einem Steuervorteil."

Korrektur bei der Einkommensteuererklärung

Für Fahrer, die wenig privat unterwegs sind, ist die Fahrtenbuchmethode am günstigsten. Ein Wechsel der Besteuerungsmethode kann jedoch nur zum Jahreswechsel vom Arbeitgeber vorgenommen werden. Wurde das versäumt, könnte das vom Arbeitnehmer geführte Fahrtenbuch, das private Fahrten und solche zur Arbeit aufzeichnet, für die Einkommensteuererklärung genutzt werden. Voraussetzung ist aber, dass die Dokumentation am 1. Januar begonnen hat, denn ein Fahrtenbuch darf auf keinen Fall nachträglich erstellt werden.

Nachträgliche Einzelbewertung als Option

Liegt für das Jahr 2020 kein Fahrtenbuch vor, so kann in der Einkommensteuererklärung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit eine Einzelbewertung vorgenommen werden. Voraussetzung dafür ist ein Nachweis aller Tage, an denen in die Arbeit gefahren wurde. Hierfür ist zum Beispiel die Zeiterfassung in der Firma oder der Arbeitszeitkalender des Mitarbeiters nützlich, um dem Finanzamt bei Bedarf Nachweise vorzulegen. Wenn der Arbeitgeber die Anwesenheitstage im Betrieb bestätigt, ist der Nachweis für das Finanzamt wasserdicht. Allerdings muss dies für den Zeitraum eines ganzen Jahres erstellt werden und nicht nur für die Zeit des Lockdowns begrenzt.

Bei der Einzelbewertung bleibt die Ein-Prozent-Methode für die privaten Fahren erhalten. Aber die pauschalen 0,03 Prozent für die Fahrten zur Arbeit können durch 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer einfacher Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit für tatsächlich getätigte Fahren ersetzt werden. Diese Methode ist günstiger, wenn weniger als 15 Tage pro Monat in die Arbeit gefahren wurde oder wenn die Arbeitsstätte an weniger als 180 Tagen im Jahr aufgesucht wurde. In unserem Beispiel bei einem Bruttolistenpreis von 48.000 Euro und 30 km Entfernung macht das anstatt der 432 Euro monatlich, nur mehr 28,80 Euro pro Arbeitstag in der Firma aus. Für alle, die die meiste Zeit im Homeoffice verbringen lohnt sich diese Korrektur in der Einkommenssteuererklärung.

(Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern)